Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
Gruppe Schwanewede

 

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)  Die 1977 alsDeutscher Bund für Vogelschutz Ortsgruppe Schwanewede und Umgebung gegründete Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland führt den Namen: Naturschutzbund Deutschland (NABU) Gruppe Schwanewede.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Schwanewede.

(3)  Der Verein ist eine Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes mit Sitz in Stuttgart.

(4)  Der Verein führt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz Schwanewede.

(5)  Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

(6)  Der Verein orientiert sich an den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit dieser Satzung vereinbar ist.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)  Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.

(2)  Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:                    

     a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

b) das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur, sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,

d) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Veranstaltungen, Exkursionen und Pressearbeit,

e) Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind,

f) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz,

g) Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.

(3)  Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und       Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell tätig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3 Finanzmittel

 

(1)  Die für den Zweck und die Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Anteile aus Beiträgen der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Anteile aus den Beiträgen erhält der Verein vom Bundesverband in einer von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzten Höhe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2)  Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass

a.     Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit steuerlich zulässig, erstattet werden können,

b.     Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

(2)    Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1)  Der Verein setzt sich zusammen aus

a)     natürlichen Mitgliedern,

b)     korporativen Mitgliedern,

c)     Ehrenmitgliedern.

(2)  Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden.

a)     Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

b)     Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

c)     Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

d)     Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

(2)  Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband und Bundesverband.

(3)  Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand der zuständigen Untergliederung, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Untergliederung angehört wordenist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhereOrgan endgültig. Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.

(5)  Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, solange der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht leistet, wird, einschließlich der durch das Mitglied vermittelten Familienmitglieder, von der Mitgliederliste gestrichen.

(6)  Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme bundesweit tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige Landesverband; über die Aufnahme örtlich tätiger juristischer Personen entscheidet der Vereinsvorstand.

(7)  Die Kinder- und Jugendmitglieder werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben. Für Auszubildende, Schüler, Studenten oder Teilnehmer von staatlich geförderten Freiwilligendiensten (z.B. Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr) oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

(1)  Organe des Vereins sind

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)     dem 2. Vorsitzenden,

c)     dem Kassenwart,

d)      dem Schriftführer.

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben weitere Personen in einen Beirat wählen. Die Mitglieder eines Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind aber keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 500,- (netto ohne Umsatzsteuer) ist eine gemeinsame Vertretung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstandes erforderlich (vier-Augen-Prinzip). Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3)  Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand auf die Dauer von vier Jahren, die Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(5)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(6)    Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 4.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

a)     Wahl des Vorstandes

b)     Wahl von 2 Kassenprüfern

c)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

d)     Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

e)     Entlastung des Vorstandes

f)     Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

g)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h)    Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes

i)      Auflösung des Vereins

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, jährlich einmal möglichst innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

(4)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(5)  Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Persönlich adressierte Einladungen in Textform (s. § 126 b BGB) sind zulässig. Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderungen mit der Einladung bekannt zu geben.

(6)  Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(7)  Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen.

(8)  Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, redaktionelle Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern sich dadurch der Sinngehalt der Satzung nicht verändert.

(9)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Beschlüsse über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2)  Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 9 Auflösung

 

(1)     Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Gruppe Schwanewede beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.

(2)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.